Gesetze / Datenerhebungsverordnung 2012
DEV 2012§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DEV%202012/2#abs-1 (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Begriffsbestimmungen des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, des Zuteilungsgesetzes 2007 sowie der Zuteilungsverordnung 2007.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DEV%202012/2#abs-2 (2) Im Sinne dieser Verordnung ist
1.
zuständige Behörde: das Umweltbundesamt,
2.
Datenmitteilung: Mitteilung des Betreibers über die nach dieser Verordnung anzugebenden Daten,
3.
Gesamtbrennstoffenergie: Summe der zugeführten Brennstoffmengen multipliziert mit ihren jeweiligen unteren Heizwerten.